Die Gesamtheit der Rechtsnormen nennt man auch:

A. Positives Recht

B. Subjektives Recht

C. Objektives Recht

  • Antwort C ist richtig.

Welche Aussage trifft zu:

A. Das objektive Recht ist Teil des Privatrechts

B. Das objektive Recht ist Teil des öffentlichen Rechts

C. Das objektive Recht beinhaltet sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht

  • Antwort C ist richtig.

Juristische Personen sind …

A. identitisch mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder

B. als Rechtssubjekt selbst Träger von Rechten und Pflichten

C. Menschen mit einem abgeschlossenen Rechtsstudium

  • Antwort B ist richtig.

Die juristische Welt besteht im Kern aus …

A. Rechten und Pflichten

B. Personen, Gegenständen und den Beziehungen zwischen ihnen

C. Skifahren und Champagner

  • Antwort B ist richtig.

    Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig und damit als „Rechtssubjekt“ selbst Träger von Rechten und Pflichten. Sie können am Rechtsverkehr teilnehmen und bspw. Eigentum erwerben, Verträge schließen, vor Gericht klagen und verklagt werden, etc.

    Das Gegenstück zu den Personen sind Gegenstände („Rechtsobjekte“). Wir unterscheiden vor allem „unbewegliche Sachen“ (Grundstücke inkl. fester Bauten) und „bewegliche Sachen“ (alles vom Kugelschreiber bis zum Gartenhäuschen).

Die Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, etc.) und deren Untergliederungen (Fraktionen, Ausschüsse, etc.) sind im Grundgesetz und in den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet. Handelt es sich also um rechtsfähige Personen?

  • Nein.

    Organe und sonstige Funktionseinheiten des Staates sind nicht rechtsfähig. Bspw. vertritt der Bundesratspräsident nicht den Bundesrat, sondern die Bundesrepublik in den Angelegenheiten des Bundesrates (§ 6 I GOBR). Dementsprechend kann der Bundesrat selbst kein Eigentum erwerben und keine Verträge schließen. Dasselbe gilt für die Bundesregierung, Fraktionen, Ausschüsse, etc.

    Allerdings werden die Verfassungsorgane und anderen Funktionseinheiten teilweise wie Rechtssubjekte behandelt (vgl. z.B. Art. 94 I Nr. 1 GG). Das ist eine Besonderheit im Staatsrecht – die Organe und Funktionseinheiten sind nicht (voll) rechtsfähig, aber doch mit (einigen) Rechten ausgestattet.

    Im Privatrecht ist das anders: Bspw. ist die Hauptversammlung eines der drei Organe der Aktiengesellschaft (neben Vorstand und Aufsichtsrat). Klagen wegen eines fehlerhaften Hauptversammlungsbeschlusses sind gegen die Gesellschaft zu richten, nicht gegen die Hauptversammlung (§ 246 II AktG). Dieses Organ ist also eher als Ereignis ausgestaltet.

Welche Rechtsgebiete lassen sich grundsätzlich unterscheiden?

A. Materielles Recht und Verfahrensrecht

B. Objektives Recht und subjektives Recht

C. Privatrecht und öffentliches Recht

  • Antwort C ist richtig.

Das Verbraucherrecht schützt Verbraucher vor Unternehmern und ist …

A. öffentliches Recht, weil es an der Gleichordnung von Verbrauchern und Unternehmern fehlt

B. Privatrecht, weil Unternehmer nicht als Träger hoheitlicher Gewalt mit Verbrauchern interagieren

C. ein eigenes Rechtsgebiet neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht

  • Antwort B ist richtig.

Was ist mit dem Gewaltmonopol des Staates gemeint?

  • Gewaltmonopol des Staats bedeutet, dass die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung des Rechts dem Staat und seinen Organen vorbehalten ist.

Gibt es Ausnahmen von dem Gewaltmonopol des Staates? Dürfen also Private ihre Rechte auch mal „auf eigene Faust“ durchsetzen?

  • Ja, auch Privaten ist – in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen – die Durchsetzung ihres Rechts auf eigene Faust erlaubt, zum Beispiel im Fall der Notwehr.

Wozu braucht man einen Vollstreckungstitel?

  • Der Vollstreckungstitel ist Grundlage für die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane. Ein Gerichtsvollzieher kann bspw. nur aufgrund eines Vollstreckungstitels handeln.

Welche Vollstreckungstitel gibt es?

  • Privatrechtliche Vollstreckungstitel sind insb. Endurteile, gerichtliche Vergleiche und Vollstreckungsbescheide. Die Verwaltung kann sich mit einem Verwaltungsakt ihren Titel selbst schaffen.

Welche Gerichtsbarkeiten unterscheiden wir?

  • Wir unterscheiden 5 Gerichtsbarkeiten mit jeweils 3 Instanzen:

    – Ordentliche Gerichte

    – Arbeitsgerichte

    – Verwaltungsgerichte

    – Sozialgerichte

    – Finanzgerichte

    Daneben wacht das Bundesverfassungsgericht über die Einhaltung des Grundgesetzes.

    Merkformel: 5 x 3 + 1

Welches sind die klassischen Kriterien zur Auslegung von Gesetzen?

A. Bauchgefühl: Berücksichtigung eigener persönlicher Überzeugungen

B. WWJD: Maßgeblichkeit voraussichtlicher Einschätzung durch höhere Mächte

C. Wortlaut: Sprachlich-grammatikalische Auslegung

D. Systematik: Einordnung der auszulegenden Norm in den Regelungszusammenhang

E. Historie: Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes

F. Sinn und Zweck: Teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes

G. ChatGPT/Google: Die ‘KI’ weiß es am besten

H. Gerichtspraxis: Abschätzung der voraussichtlichen Entscheidung durch ein Gericht

  • C, D, E, F sind die klassischen Auslegungskriterien.

    Diese gelten insb. bei der Auslegung von Gesetzen durch ein Gericht.

    Der Alltag der Rechtsanwender ist allerdings sehr stark durch die Entscheidungspraxis der Gerichte gekennzeichnet. Gerade das Verfassungsrecht ist in besonderer Weise durch die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts geprägt.

Welche Staatsstrukturprinzipien gibt es und wo sind sie im Grundgesetz verankert?

  • Die fünf Staatsstrukturprinzipien – Republik, Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat – sind in Art. 20 GG verankert.

Lässt sich durch Grundgesetzänderung das „Amt“ eines Deutschen Kaisers wieder einführen?

  • Nein, die Grundgesetzänderung wäre wegen Verstoß gegen das Republikprinzip unwirksam, Art. 79 III, 20 I GG.

    Änderungen des Grundgesetzes sind zwar grundsätzlich möglich (Art. 79 GG). Unzulässig sind jedoch Änderungen, durch welche die in den Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze im Kern berührt werden (Art. 79 III GG). Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt (a) durch Wahl und (b) auf Zeit in sein Amt gelangt. Beide Anforderungen würden durch die Änderung missachtet.

Kann der Bundestag nach freiem Ermessen Volksabstimmungen über Gesetzesvorhaben veranlassen?

  • Nein, Volksabstimmungen sind auf Bundesebene (bis auf seltene Ausnahmen) nicht als Option für das Gesetzgebungsverfahren vorgesehen (anders in den Ländern).

    Konkret umgesetzt sind Volksabstimmungen im Grundgesetz in wenigen Fällen (Art. 29, 118, 118 a, 146 GG). Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Volksabstimmungen in anderen Fällen unzulässig sind. Es gilt das Prinzip der mittelbaren Demokratie. Volksabstimmungen auf Bundesebene könnten durch eine neue verfassungsrechtliche Regelung eingeführt werden, die den Gegenstand, die Voraussetzungen und das Verfahren der Abstimmung regelt.

Was ist unter einem „Rechtsstaat“ zu verstehen und welche Prinzipien zählen hierzu?

  • „Rechtsstaat“ bezeichnet einen Staat, in dem politische Herrschaft nur im Rahmen des Rechts ausgeübt wird.

    Das Rechtsstaatsprinzip enthält insofern vor allem materiell-rechtliche Anforderungen an staatliches Handeln gegenüber dem Bürger. Hierzu zählen mehrere Prinzipien und Grundsätze:

    Grundrechte zur Absicherung von Freiheitssphären des Bürgers

    Gewaltenteilung

    Vorbehalt des Gesetzes

    – Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung

    – Bindung der vollziehenden (und der rechtsprechenden) Gewalt an Gesetz und Recht

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Was wird unter „wehrhafter Demokratie“ verstanden?

  • Wehrhafte Demokratie bezeichnet die Fähigkeit des demokratisch organisierten Rechtsstaates zur Verteidigung gegen Akteure, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen.

    Mittel der wehrhaften Demokratie sind insbesondere:

    Vereinsverbot (Art. 9 II GG)

    Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) sowie

    Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss (Art. 21 II, III GG)

Unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen kann ein Parteiverbot nach Art. 21 II GG bzw. ein Finanzierungsausschluss nach Art. 21 III GG verhängt werden?

  • Die Voraussetzungen folgen aus Art. 21 II bzw. III GG:

    „(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

    „(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.“

  • Beide verlangen also (I.) eine Betroffenheit der FDGO und (II.) das Ziel deren Beeinträchtigung.

  • Der einzige Unterschied liegt in den Formulierungen „darauf ausgehen“ bzw. „darauf ausgerichtet sein“. Parteiverbot und Finanzierungsausschluss verlangen insofern beide geplante und qualifizierte Aktivitäten zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der FDGO. Für ein Parteiverbot muss die FDGO zudem tatsächlich gefährdet sein (Potenzialität); für einen Finanzierungsausschluss bedarf es dieser Potenzialität nicht.

Welche Garantien beinhaltet die freiheitliche demokratische Grundordnung?

  • Die freiheitlich demokratische Grundordnung behinhaltet nur einen engen Kernbestand zentraler Verfassungsprinzipien (enger als Art. 79 III GG):

    Menschenwürde

    Demokratie

    Rechtsstaat

Wer entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei?

  • Nur das Bundesverfassungsgericht, Art. 21 IV GG (Parteienprivileg).

Wer kann ein Parteiverbot bzw. einen Finanzierungsausschluss beim Bundesverfassungsgericht beantragen?

  • Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung, § 43 I BVerfGG

Wo finden sich die Regelungen zum Bundestag?

  • Die Regelungen finden sich zum einen im III. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 38-48 GG).

  • Weitere Regelungen sind über das Grundgesetz verteilt.

    – Mitwirkung in den Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 23 II GG

    – Wahl des Bundespräsidenten (als Teil der Bundesversammlung, Art. 54 III GG)

    – Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 I GG) und Kontrolle des Bundeskanzlers (Art. 67 GG)

    Gesetzgebung, Art. 76, 77 GG

    – Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (mit dem Bundesrat, Art. 93 II GG)

    – Bewilligung des Bundeshaushalts (Budgetrecht), Art. 110 GG

  • Regelungen zur Arbeitsweise des Bundestages finden sich außerhalb des Grundgesetzes.

    – Bundeswahlgesetz (BWahlG)

    – Bundeswahlordnung (BWO)

    Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT)

Mit welcher Mehrheit fasst der Bundestag grundsätzlich seine Beschlüsse?

  • Beschlüsse werden grundsätzlich mit der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ gefasst (Art. 42 II GG, sog. „einfache Mehrheit“).

    Ausnahmsweise kann eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein (Art. 121 GG zu beachten):

    Kanzlerwahl, Art. 63 II 1 GG

    Änderung des Grundgesetzes, Art. 79 II GG

    Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates, Art. 77 IV GG

Die Auszählung der Stimmen im Bundestag für ein Gesetz zur Ergänzung des Verbraucherschutzes im BGB zeigt folgendes Ergebnis – ist das Gesetz beschlossen worden?


Bundestagsbeschluss: einfaches Gesetz
Gesetzliche Mitgliederzahl: 630
Teilgenommen: 54
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: 25
Enthaltungen: 2
Ungültige Stimmen: 1


  • Ja. Erforderlich ist die „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ (Art. 42 II GG). Diese liegt hier vor (26 zu 25). Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zu den „abgegebenen Stimmen“ gemäß Art. 42 II GG.

Die Auszählung der Stimmen für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zeigt folgendes Ergebnis – ist die Änderung des Grundgesetzes beschlossen worden?


Bundestagsbeschluss: Grundgesetzänderung
Gesetzliche Mitgliederzahl: 630
Teilgenommen: 400
Ja-Stimmen: 305
Nein-Stimmen: 60
Enthaltungen: 30
Ungültige Stimmen: 5


  • Nein. Erforderlich ist die „Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages“ (Art. 79 II GG). Bei 630 Mitgliedern wäre dies bei 420 Ja-Stimmen erreicht. Hier liegen nur 305 Ja-Stimmen vor.

Die Auszählung der Wahl des M zum Bundeskanzler zeigt im ersten Wahlgang folgendes Ergebnis – ist M zum Bundeskanzler gewählt worden?


Bundestagsbeschluss: Kanzlerwahl (erster Wahlgang)
Gesetzliche Mitgliederzahl: 630
Teilgenommen: 621
Ja-Stimmen: 310
Nein-Stimmen: 307
Enthaltungen: 3
Ungültige Stimmen: 1


  • Nein. Erforderlich sind „die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ (Art. 63 II 1 GG). Bei 630 Mitgliedern wäre diese Mehrheit bei 316 Ja-Stimmen erreicht. Hier liegen nur 310 Ja-Stimmen vor.

Der Bundesrat hat mit 36 Stimmen Einspruch gegen ein Gesetz eingelegt. Der Bundestag beschließt über die Zurückweisung des Einspruchs mit folgendem Ergebnis – ist das Gesetz (durch Zurückweisung des Einspruchs) zustandegekommen?


Bundestagsbeschluss: Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates
Gesetzliche Mitgliederzahl: 630
Teilgenommen: 154
Ja-Stimmen: 96
Nein-Stimmen: 34
Enthaltungen: 21
Ungültige Stimmen: 3


  • Nein. Der Einspruch wurde mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen (36 von 69) und kann deshalb durch Beschluss der „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ zurückgewiesen werden (Art. 77 IV 1 GG). Bei 630 Mitgliedern wäre diese Mehrheit bei 316 Ja-Stimmen erreicht. Hier liegen nur 96 Ja-Stimmen vor.

Der Bundesrat hat mit 46 Stimmen Einspruch gegen ein Gesetz eingelegt. Der Bundestag beschließt über die Zurückweisung des Einspruchs mit folgendem Ergebnis – ist das Gesetz (durch Zurückweisung des Einspruchs) zustandegekommen?


Bundestagsbeschluss: Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates
Gesetzliche Mitgliederzahl: 630
Teilgenommen: 320
Ja-Stimmen: 318
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 1
Ungültige Stimmen: 0


  • Ja. Der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen (46 von 69); die Zurückweisung durch den Bundestag bedarf deshalb „einer Mehrheit von zwei Dritteln [der abgegebenen Stimmen], mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ (Art. 77 IV 2 GG). Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

Wo finden sich die Regelungen zum Bundesrat?

  • Die zentralen Regelungen für die Arbeit des Bundesrates finden sich im IV. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 50-53 GG).

  • Weitere Regelungen zum Bundesrat sind über das Grundgesetz verteilt.

    – Mitwirkung in europäischen Angelegenheiten, Art. 23 GG

    – Rederecht im Bundestag, Art. 43 II GG

    – Vertretung des Bundespräsidenten, Art. 57 GG

    Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes, Art. 76-78 GG

    – Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes, Art. 80 II, 84 II, 85 II, 108 VII GG

  • Detaillierte Regelungen zur Arbeitsweise des Bundesrates finden sich in der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR), vgl. Art. 52 III 2 GG.

Was ist die Aufgabe des Bundesrates?

  • Art. 50 GG:

    „Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“

Wer sitzt im Bundesrat?

  • Art. 51 Abs. 1 GG:

    „Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“

Wieviele Mitglieder hat der Bundesrat?

  • Der Bundesrat hat derzeit 69 Mitglieder.

Wie lange dauert das Amt des Bundesratspräsidenten?

  • Art. 52 I GG:

    „Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.“

Was sind die Aufgaben des Bundesratspräsidenten?

  • Art. 52 II GG:

    „Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.“

  • Art. 57 GG: Vertretung des Bundespräsidenten

  • § 6 I GOBR: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates

  • § 6 III GOBR: Ausübung des Hausrechts für Gebäude und Grundstücke des Bundesrates

  • § 15 II GOBR: Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates

  • § 20 GOBR: Leitung der Sitzungen des Bundesrates

Der Bundeswirtschaftsminister möchte im Bundesrat sprechen – hat er hierzu ein Recht?

  • Ja, gemäß Art. 53 GG:

    „Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. […]“

Ein Mitglied des Bundesrates möchte im Bundestag sprechen – hat er hierzu ein Recht?

  • Ja. Gemäß Art. 43 II GG haben die Mitglieder des Bundesrates Zutritt zu allen Sitzungen des Bundestages und müssen dort gehört werden.

Kann ein Bundesgesetz zustandekommen, ohne dass der Bundesrat damit in irgendeiner Weise befasst war?

  • Nein, kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war, Art. 78 GG.

Von 40 anwesenden Landesvertretern im Bundesrat erklären 30 ihre Zustimmung zu einem Gesetz. Ist die Zustimmung des Bundesrates beschlossen?

  • Nein.

    Gemäß Art. 52 III 1 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Angesichts der Gesamtzahl von 69 Stimmen im Bundesrat ist diese Mehrheit bei 35 Stimmen erreicht.

    Vorliegend haben nur 30 Landesvertreter zugestimmt. Die erforderliche Mehrheit ist mithin nicht erreicht, sodass die Zustimmung nicht beschlossen wurde.

Von den 69 anwesenden Landesvertretern im vollständig besetzten Bundesrat erklären 37 ihre Zustimmung zu einem Gesetz. Drei dieser Zustimmungen wurden von den Landesvertretern Brandenburgs abgegeben. Der vierte brandenburgische Landesvertreter erklärte hingegen seine Ablehnung des Gesetzes. Ist die Zustimmung des Bundesrates beschlossen?

  • Nein.

    Gemäß Art. 52 III 1 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Angesichts der Gesamtzahl von 69 Stimmen im Bundesrat ist diese Mehrheit bei 35 Stimmen erreicht.

    Vorliegend wurden zwar 37 Zustimmungen erklärt, die drei Zustimmungen Brandenburgs sind jedoch ungültig, denn gemäß Art. 51 III 2 GG können die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Damit liegen nur 34 Zustimmungen vor, sodass die Zustimmung des Bundesrates nicht beschlossen ist.

Wo finden sich die Regelungen zum Bundespräsidenten?

  • Ein Teil der Regelungen zum Bundespräsidenten finden sich im V. Abschnitt des Grundgesetzes („Der Bundespräsident“, Art. 54-61 GG).

  • Weitere Regelungen zu Aufgaben des Bundespräsidenten sind über das Grundgesetz verteilt.

    – Vorschlag des Bundeskanzlers, Art. 63 I GG

    – Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, Art. 63 II 2, IV 2 und 3, Art. 67 GG

    – Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64 GG

    – Auflösung des Bundestages nach Vertrauensfrage, Art. 68 GG

    – Erklärung des Gesetzgebungsnotstands, Art. 81 GG

    Ausfertigung der Gesetze, Art. 82 I GG

Wer wählt den Bundespräsidenten?

  • Die Bundesversammlung, Art. 54 I 1 GG:

    „Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.“

Wie lange dauert das Amt des Bundespräsidenten?

  • Art. 54 II 1 GG:

    „Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.“

Darf der Bundespräsident Nebentätigkeiten nachgehen?

  • Nein, Art. 55 II GG:

    „Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung nach dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“

Darf der Bundespräsident eigenständig Anordnungen und Verfügungen erlassen?

  • Nein, Art. 58 GG:

    „Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 und das Ersuchen gemäß Art. 69 Abs. 3.“

Wo finden sich die Regelungen zur Bundesregierung?

  • Die zentralen Regelungen für die Arbeit der Bundesregierung finden sich im VI. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 62-69 GG).

  • Weitere Regelungen zu den Kompetenzen der Bundesregierung sind über das Grundgesetz verteilt.

    – Mitwirkung in Angelegenheiten der EU, insb. bei Rechtssetzungsakten, Art. 23 II-VI GG

    Einbringung von Gesetzesvorlagen, Art. 76 I GG

    – Gegenzeichnung, Art. 82 I GG

    – Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Art. 80, 84 II, 85 II, 86 S. 1 GG

  • Darüber hinaus finden sich detaillierte Regelungen zur Arbeitsweise der Bundesregierung außerhalb des Grundgesetzes.

    – Gesetz über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre

    – Bundesministergesetz

    Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO-BReg), vgl. Art. 65 S. 4 GG

Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen?

  • Art. 62 GG:

    „Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.“

Wer wählt den Bundeskanzler?

  • Art. 63 I GG:

    „Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.“

Welche Mehrheit ist für die Wahl des Bundeskanzlers grundsätzlich erforderlich?

  • Art. 63 II GG (sog. Kanzlermehrheit):

    „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.“

Wer ernennt die Bundesminister?

  • Art. 64 I GG:

    „Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.“

Wer bestimmt und verantwortet die „Richtlinien der Politik“?

  • Der Bundeskanzler, Art. 65 S. 1 GG:

    „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür Verantwortung.“ (Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Kanzlerprinzip)

Inwiefern können die Bundesministerinnen und -minister ihre Geschäftsbereiche selbstständig und eigenverantwortlich leiten?

  • Die Leitung der Ressorts erfolgt innerhalb der vom Kanzler bestimmten Richtinien, Art. 65 S. 2 GG:

    „Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.“ (Ressortkompetenz der Minister, Ressortprinzip)

Wer entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministerinnen und -ministern?

  • Die Bundesregierung, Art. 65 S. 3 GG:

    „Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.“ (Kollegialkompetenz der Bundesregierung, Kabinettsprinzip)

Der Bundeskanzler und der Bundeswirtschaftsminister möchten zusammen eine Anwaltskanzlei gründen. Dürfen sie das?

  • Nein, dem Vorhaben stünde das Gewerbeverbot des Art. 66 GG entgegen:

    „Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“

Durch wen wird der Bundeskanzler im Falle seiner Verhinderung vertreten?

  • Durch einen von ihm ernannten Bundesminister, Art. 69 I GG:

    „Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.“

Wann endet das Amt des Bundeskanzlers in der Regel?

  • Gemäß Art. 69 II GG sind das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister mit der Legislaturperiode verknüpft:

    „Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.“

In welchen drei Fällen endet das Amt des Bundeskanzlers vorzeitig?

  • Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 I GG:

    „Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu erlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.“

  • Vertrauensfrage, Art. 68 I GG:

    „Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.“

  • Rücktritt (im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber etwa in Art. 69 III GG vorausgesetzt)

Kann die Bundesregierung Gesetzesvorlagen beim Bundestag einbringen?

  • Ja, Art. 76 I GG:

    „Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“

Kann der Innenminister im Alleingang die Einleitung eines Parteiverbots beim Bundesverfassungsgericht beantragen?

  • Nein, gemäß § 43 I BVerfGG kann der Antrag nur von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Einzelnen Ministern steht diese Antragsbefugnis nicht zu.

Was ist mit dem Begriff „Gesetzgebungskompetenz“ gemeint?

  • Gesetzgebungskompetenz meint das Recht zur Gesetzgebung, auch „Gesetzgebungszuständigkeit“ oder „Gesetzgebungsbefugnisse“.

Wo finden sich die Regelungen zu den Gesetzgebungskompetenzen?

  • Die Regelung der Gesetzgebungskompetenzen findet sich in den Art. 70 ff. GG.

Inwiefern sind die Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen relevant?

  • Die Gesetzgebungskompetenzen sind insb. im Rahmen der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit von (Bundes-)Gesetzen relevant:

    I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

        1.) Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)

        2.) Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)

        3.) Form (Art. 82 GG)

    II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

        1.) Verstoß gegen Grundrechte

        2.) Verstoß gegen sonstige Verfassungsprinzipien (insb. Staatsstrukturprinzipien)

Wer ist nach der Regelung in den Art. 70 ff. GG grundsätzlich für den Erlass von Gesetzen zuständig – der Bund oder die Länder?

  • Gemäß Art. 70 I GG haben die grundsätzlich die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Welche zwei grundsätzlichen Kompetenztitel für den Bund werden unterschieden?

  • Unterschieden werden die ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes (Art. 71, 73 GG) und die konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes (Art. 72, 74 GG)

Hätte das Bundesland Berlin die Kompetenz, Bitcoin per Gesetz als offizielles Zahlungsmittel einführen?

  • Nein, das Bundesland hat keine Zuständigkeit, ein eigenes Zahlungsmittel einzuführen, da diese Sachmaterie nach Art. 73 I Nr. 4 GG („Währungs-, Geld- und Münzwesen“) in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt.

Woraus folgt die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag?

  • Aus Art. 38 III GG.

    Die Sachmaterien der ausschließlichen Gesetzgebung sind in erster Linie dem Katalog des Art. 73 GG zu entnehmen. Daneben bestehen aber Zuweisungen an anderen Stellen des Grundgesetzes, z.B.:

    Art. 21 V GG: Parteiengesetz

    Art. 29 II 1 GG: Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes

    Art. 98 I GG: Deutsches Richtergesetz (DRiG)

    Art. 105 I GG: Steuergesetzgebung

Theoretisch verfügen die Länder – vorkonstitutionell – über 100% der Gesetzgebungskompetenz. Gemäß dem Grundgesetz und nach den Entwicklungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung bleibt ihnen nur ein Rest davon – welcher?

  • Neben dem landeseigenen Haushalts- und Staatsorganisationsrecht verbleiben den Ländern insb. folgende Regelungsbereiche:

    Polizei- und Ordnungsrecht

    – Rundfunkrecht

    Schulrecht

    – Gewerbe- und Ladenschlussrecht

    – Bau- und Denkmalschutzrecht

    Kultur- und Naturschutzrecht

    – Straßen- und Wegerecht

    – Friedhof- und Bestattungswesen

Was ist die Folge einer Überschreitung der grundgesetzlichen Kompetenzgrenzen?

  • Im Falle fehlender Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers (Bund oder Land) ist das Gesetz von Anfang an nichtig. Eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.

Wo finden sich die Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren?

  • Die Regelung der Gesetzgebungsverfahren finden sich in den Art. 76 ff. GG.

In welche wesentlichen Abschnitte gliedert sich das Gesetzgebungsverfahren?

  • Das Gesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

    a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG

        aa) Gesetzesinitiative

        bb) Vorverfahren

    b) Hauptverfahren, Art. 77, 78 GG

        aa) Beratung und Beschluss des Bundestages

        bb) Beteiligung des Bundesrates

    c) Abschlussverfahren, Art. 82 I 1 GG

        aa) Gegenzeichnung durch die Bundesregierung

        bb) Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

        cc) Verkündung im Bundesgesetzblatt

Wer ist nach dem Grundgesetz berechtigt, Gesetzesentwürfe in den Bundestag einzubringen?

  • Initiativberechtigt sind gemäß Art. 76 I GG:

    Bundesregierung

    – Mitte des Bundestages (insb. Fraktionen, § 76 GOBT)

    Bundesrat

Könnte der Bundestag nach nur einer Beratung („Lesung“) wirksam ein Gesetz beschließen?

  • Ja.

    Gemäß § 78 I GOBT sollen Gesetzentwürfe zwar in drei Beratungen behandelt werden. Ein Verstoß gegen die GOBT führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit, da die GOBT nicht Teil der Verfassung ist.

    Maßstab ist allein das Grundgesetz. Erforderlich ist die Wahrung einer demokratischen Gesetzgebung durch „ausreichende Beratung“ und die Wahrung der verfassungsmäßigen Beteiligungsrechte der Abgeordneten und Fraktionen.

Kann das Grundgesetz geändert werden? Wenn ja, wie?

  • Ja.

    I. Formelle Anforderungen, Art. 79 I und II GG

        – Änderung durch Gesetz

        – Änderung des Wortlautes des Grundgesetzes

        – Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (420 von 630)

        – Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates (46 von 69)

    II. Materielle Anforderungen, Art. 79 III GG; Grundprinzipien dürfen nicht „berührt“ werden:

        – Gliederung des Bundes in Länder (mindestens zwei Länder müssen bleiben)

        – grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung

        – die in Art. 1 niedergelegten Grundsätze (Menschenwürdegehalt aller Grundrechte beachten!)

        – die in Art. 20 niedergelegten Grundsätze (Staatsstrukturprinzien)

Darf der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes wegen Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes verweigern?

  • Ja.

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Bundespräsident vor der Ausfertigung die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen darf und muss. Hierzu gehört die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (insb. Beschlussfassung im Bundestag, Beteiligung des Bundesrates).

    Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG – die Prüfpflicht erstreckt sich auf die „Vorschriften dieses Grundgesetzes“, worunter jedenfalls die Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen und das Gesetzgebungsverfahren zu verstehen sind.

Darf der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes wegen Bedenken hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes verweigern?

  • Nach der herrschenden vermittelnden Ansicht besteht ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich evidenter materieller Verfassungsverstöße.

    Einige wollen dem Bundespräsidenten jegliche inhaltliche (materielle) Prüfungskompetenz absprechen. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG. Die Überprüfung der Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sei zudem allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts („Verwerfungsmonopol “). Gegen die materielle Prüfungskompetenz spreche zudem die – im Vergleich zum Präsidenten der Weimarer Republik – schwach ausgestaltete Stellung des Bundespräsidenten.

    Die Gegenauffassung billigt dem Bundespräsidenten ein umfassendes materielles Prüfungsrecht zu. Auch die Vertreter dieser Ansicht berufen sich auf den Wortlaut des Art. 82 I 1 GG. Nach Art. 20 III GG sollen alle Staatsgewalten die verfassungsmäßige Ordnung schützen, also auch der Bundespräsident. Das BVerfG könne immer noch abschließend prüfen (sofern es angerufen wird).

    Nach der herrschenden und überzeugenden vermittelnden Ansicht besteht ein materielles Prüfungsrecht – allerdings nur hinsichtlich evidenter Verstöße. Der Wortlaut hilft bei der Entscheidung kaum weiter. Der Bundespräsident darf nicht sehendes Auges zur Ausfertigung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes gezwungen sein. Die vermittelnde Ansicht wird dabei auch der funktional unselbständigen Stellung des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge gerecht.

Darf der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes wegen Bedenken hinsichtlich der politischen Zweckmäßigkeit des Gesetzes verweigern?

  • Nein.

    Anerkanntermaßen hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung kein politisches Prüfungsrecht. Er darf also die Ausfertigung nicht von eigenen politischen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig machen.

    Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG – die Prüfpflicht erstreckt sich allein auf die „Vorschriften dieses Grundgesetzes“; die Rechtsfolge sieht kein Ermessen vor („werden […] ausgefertigt“). Auch in systemtischer Hinsicht steht dem Bundespräsidenten die Durchsetzung seiner politischen Ansichten nicht zu. Nach der Funktionsverteilung des Grundgesetzes liegt die politische Staatsleitung allein bei Parlament und Bundesregierung.

Wo finden sich die Regelungen zu den Verwaltungskompetenzen?

  • Die Regelung der Gesetzgebungsverfahren finden sich in den Abschnitten VIII und VIIIa des Grundgesetzes (Art. 83-91eGG) GG.

Wer (Bund oder Länder) ist grundsätzlich für den Vollzug der Bundesgesetze zuständig?

  • Die Länder, Art. 30, 83 GG.

Welche „Vollzugsmodelle“ unterscheidet das Grundgesetz?

  • Unterschieden werden die Landeseigenverwaltung (Art. 83, 84 GG), die Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) und die Bundeseigenverwaltung (Art. 86, 87 GG).

Kann der Bund im Rahmen der Landeseigenverwaltung Regelungen über das Verwaltungsverfahren erlassen?

  • Ja, Art. 84 GG.

Nennen Sie drei Beispiele für Sachgebiete, die in Bundeseigenverwaltung geführt werden.

  • Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt, Bundesgrenzschutz, etc. (Art. 87 GG).

Mit welchem gerichtlichen Verfahren kann ein Land die Rechtmäßigkeit einer Weisung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung überprüfen lassen?

  • Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 N. 7, 68 ff. BVerfGG.

Wo finden sich die Regelungen zur Rechtsprechung?

  • Die zentralen Regelungen zur Rechtsprechung und zum Bundesverfassungsgericht finden sich im IX. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 92-104 GG).

  • Weitere Regelungen zum Bundesverfassungsgericht sind über das Grundgesetz verteilt.

    – Zuständigkeit für Entscheidungen über die Verwirkung von Grundrechten, Art. 18 GG

    – Zuständigkeit für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren, Art. 21 IV GG

  • Detaillierte Regelungen zur Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts finden sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

    – Zuständigkeiten, § 13 BVerfGG

    – Einleitung des Verfahrens (schriftlicher Antrag), § 23 BVerfGG

    – Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidungen, § 31 BVerfGG

    – Vorschriften für die einzelnen Verfahrensarten, §§ 36 ff. BVerfGG

Woraus ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht – ebenso wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung, neben seiner Funktion als Gerichtshof des Bundes – ein Verfassungsorgan ist?

  • Aus Art. 93 Abs. 1 GG:

    „Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“

Wie setzt sich das Bundesverfassungsgericht zusammen?

  • Gemäß Art. 93 II 1 und 2 GG besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate mit jeweils acht Richtern.

Welches sind die sechs wichtigsten Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht?


Bezeichnung Regelung im GG Regelung in § 13 BVerfGG
Organstreitverfahren Art. 94 I Nr. 1 GG § 13 Nr. 5 BVerfGG
Abstrakte Normenkontrolle Art. 94 I Nr. 2 GG § 13 Nr. 6 BVerfGG
Bund-Länder-Streit Art. 94 I Nr. 3 GG § 13 Nr. 7 BVerfGG
Verfassungsbeschwerde Art. 94 I Nr. 4a GG § 13 Nr. 8a BVerfGG
Konkrete Normenkontrolle Art. 100 I 1 GG § 13 Nr. 11 BVerfGG
Parteiverbot und Finanzierungsausschluss Art. 21 IV GG § 13 Nr. 2 und 2a BVerfGG

Fotos: Jan Huber, Clay Banks (unsplash.com)